VERMITTLUNGS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN

Vorbemerkung

Sehr geehrte Kunden,
die nachfolgenden Vermittlungsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle Ihrer Buchung Inhalt des Vermittlungsvertrages, den Sie – nachfolgend „Kunde“ genannt, mit der Frosch Ferienhäuser GmbH, nachfolgend „FFH“ abgekürzt, bezüglich eines Ferienhauses, einer Ferienwohnung oder einer sonstigen Ferienunterkunft (nachfolgend zur Vereinfachung einheitlich „Objekt“ genannt) abschließen. Die nachfolgenden Vermittlungs- und Vertragsbedingungen regeln gleichzeitig das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem jeweiligen Vermieter, der sich aus den jeweiligen Buchungsangeboten und der Buchungsbestätigung ergibt, und mit dem der Vertrag durch die Vermittlung von FFH zustande kommt. Der jeweils von FFH vermittelte Vermieter wird nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet.

In Teil A finden Sie die Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, die für alle Objekte gelten.

In Teil B finden Sie die vorrangigen Bestimmungen für die Anmietung von Objekten mit einer Belegung von 20 oder mehr Personen, die stets vorrangig zu den Vorschriften in Teil A gelten.

Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

1. Stellung und Leistungen von FFH, anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. FFH bietet die Vermittlung fremder Leistungen, nämlich von Verträgen mit dem Vermieter des Objekts an. FFH hat daher lediglich die Stellung eines Vermittlers zwischen dem Kunden und dem Vermieter.

1.2. Soweit FFH eine Zusammenstellung aus touristischer Hauptleistung und Nebenleistungen der Vermieter (z.B. Unterkunft nebst Beförderung) vermittelt und die Nebenleistungen der Vermieter ein wesensmäßiger Bestandteil der Hauptleistung sind, hat FFH lediglich die Stellung eines Vermittlers des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Vermieter. Das Gleiche gilt, wenn die Nebenleistungen des vermittelten Vermieters keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Leistungszusammenstellung des Leistungsträgers ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Leistungszusammenstellung des Leistungsträgers oder der FFH selbst darstellen noch als solches beworben werden.

1.3. FFH hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Reiseleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleitungen von FFH vorliegen.

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen von FFH als Anbieter verbundener Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Formblatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotätigkeit von FFH) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen ist FFH im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner der im Buchungsfalle zustande kommenden Mietvertrags über das Objekt. FFH haftet daher nicht für die Angaben des Vermieters zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leistungsmängel. Eine etwaige Haftung von FFH aus dem Vermittlungsvertrag und aus gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon unberührt.

1.5. Buchungen für Flüge, Fähren, Mietwagen und Skipässe werden von FFH als Fremdleistung ebenfalls lediglich vermittelt. Grundlage sind die Geschäftsbedingungen/Stornobedingungen der jeweilig vermittelten Leistungsträger.

1.6. Die Rechte und Pflichten von FFH als Vermittler ergeben sich aus diesen Vermittlungsbedingungen, etwaigen ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen, hilfsweise aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB (Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung).

1.7. FFH ist berechtigt, Erklärungen des Kunden für den Vermieter entgegenzunehmen. Eine Bevollmächtigung zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen im Namen des Vermieters besteht hingegen nicht, soweit nicht ausdrücklich anderweitig kommuniziert.

1.8. Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Regelungen bezüglich des Aufenthalts sowie der Rechte und Pflichten von Kunde und Vermieter enthalten, werden diese Vereinbarungen durch FFH als Vertreter namens und in Vollmacht des Vermieters getroffen und Inhalt des mit diesem Vermieter durch Vermittlung von FFH zustande kommenden Vertrags.

1.9. Die Korrektur von offensichtlichen Irrtümern z.B. aufgrund von Druck­ oder Rechenfehlern, dem Vertauschen von Fotos, Zuordnungsfehlern im Internet, etc. bleibt im gesetzlichen Rahmen vorbehalten.

2. Buchungsablauf / Vertragsabschluss; Hinweis zum Widerrufsrecht; Optionale Conciergeleistungen

2.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde, dem Vermieter gegenüber FFH als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter, den Abschluss des Mietvertrages über das Objekt verbindlich an.

b) Der Mietvertrag mit dem Vermieter kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) zustande, die FFH als Vermittler und Vertreter des Vermieters in dessen Namen vornimmt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt FFH eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Kunden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Kunden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht.

c) Kundenwünsche nimmt FFH bei Buchung gerne entgegen und leitet diese an die Vermieter als unverbindliche Kundenwünsche weiter. FFH kann für deren Erfüllung keine Garantie übernehmen. Sonderwünsche sowie Buchungen unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von FFH schriftlich bestätigt werden.

d) FFH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Beherbergungsverträgen, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Mietleistungen (§ 537 BGB) gelten (siehe hierzu auch Ziff. 4. dieser Gastaufnahmebedingungen). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Beherbergungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. Die vorstehenden Regelungen gelten bezüglich eines Widerrufs des Vermittlungsvertrages mit FFH entsprechend.

2.2. Bei Buchungen, die über das Internet oder externe Buchungsportale erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetportal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen sind angegeben. Soweit der Vertragstext im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde über diese Speicherung und die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.

c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Vermieter gegenüber FFH als dessen Vertreter den Abschluss des Mietvertrages verbindlich an. Dem Reisen-den wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen des Mietvertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Vermieter bzw. FFH als deren Vertreter sind vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

e) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von FFH beim Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form.

f) Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Mietvertrag mit dem Vermieter mit Zugang und Darstellung dieser Buchungsbestätigung beim Kunden am Bildschirm zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Mietvertrages mit dem Vermieter ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. FFH wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Buchungsbestätigung per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln

2.3. Für die zusätzlich neben dem Mietvertrag über das Objekt gebuchten optionalen Conciergeleistungen gelten die Regelungen dieser Bedingungen entsprechend.

3. Zahlungsabwicklung

3.1. FFH ist hinsichtlich aller Zahlungen, auch bezüglich Rücktrittskosten und sonstigen Zahlungen an den Vermieter, Inkassobevollmächtigte des Vermieters.

3.2. Soweit FFH als Vermittler die Stellung eines Vermittlers verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w BGB (siehe Ziffer 1.3) hat, gilt: FFH darf Zahlungen des Kunden auf Vergütungen für Reiseleistungen nur fordern und entgegennehmen, wenn FFH sicherstellt, dass die Vergütungen dem Kunden für den Fall erstattet werden, dass

  • FFH die Reiseleistungen selbst erbringt oder
  • Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind
    und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers
  • Reiseleistungen ausfallen oder
  • der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsauf-forderungen nicht befriedigter anderer Leistungserbringer nachkommt.

Diese Sicherstellung leistet FFH bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs.3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Absicherers in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener Reiseleistungen, mit der Folge, dass diese Zahlungen erst nach Übergabe des Sicherungsschei-nes für verbundene Reiseleistungen fällig werden.

3.3. Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung), ist eine Anzahlung fällig. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Anzahlung 20 % des Gesamtpreises einschließlich des Preises aller gebuchten Zusatzleistungen und ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) an FFH zu bezahlen, wobei FFH der Betrag innerhalb dieser Frist gutgeschrieben sein muss. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.

3.4. Die Restzahlung ist spätestens 42 Tage vor dem Tag des Belegungsbeginns an FFH als Inkassobevollmächtigte des Vermieters zu überweisen, wobei FFH der Betrag bis zu diesem Zeitpunkt gutgeschrieben sein muss. Buchungen kürzer als 42 Tage vor Belegungsbeginn sind sofort vollständig zur Zahlung fällig.

3.5. Zahlungen per Scheck und in Fremdwährungen (außer soweit dies ausdrücklich vereinbart ist) sind ausgeschlossen. Zahlungen per Kreditkarte sind nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung möglich oder wenn dies in der Buchungsgrundlage (Ausschreibung) allgemein angegeben ist.

3.6. Gehen die Anzahlung und/oder die Restzahlung bei FFH nicht innerhalb dieser Frist ein, obwohl das Objekt vertragsgemäß zur Verfügung steht und kein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist FFH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und Fristablauf namens und in Vollmacht des Vermieters dessen Rücktritt vom Vertrag zu erklären und dem Kunden namens des Vermieters pauschalierte Rücktrittsgebühren gemäß Ziff. 4 dieser Vertragsbedingungen zu berechnen.

3.7. Soweit der Vermieter zur vertragsgemäßen Überlassung des gebuchten Objekts bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Bezug des Objektes und auf die vertraglichen Leistungen.

4. Rücktritt des Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

4.1. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Verträgen über ein Objekt gegenüber Vermietern im In- und Ausland kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Dem Kunden wird jedoch bei den von FFH vermittelten Verträgen durch den Vermieter vertraglich ein Rücktrittsrecht entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen eingeräumt. Die Rücktrittserklärung kann ausschließlich an FFH als Vertreter des Vermieters gerichtet werden. Es wird dringend empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

4.2. Die Vermieter können – soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart – durch FFH als Inkassobevollmächtigte im Falle des Rücktritts folgende pauschalen Rücktrittskosten erheben, bei deren Berechnung ersparte Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Belegung des Objekts berücksichtigt sind. Diese pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen:

a) bis 61 Tage vor Mietbeginn 10 % des Gesamtpreises
b) 60 bis 35 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises
c) 34 bis 2 Tage vor Mietbeginn 80 % des Gesamtpreises
d) 1 Tag vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen 95 % des Gesamtpreises.

4.3. Dem Vermieter bzw. FFH als dessen Vertreter bleibt es vorbehalten, an Stelle der pauschalen Entschädigung den konkreten Ausfall unter Berücksichtigung von Einnahmen aus einer anderweitigen Belegung sowie ersparter Aufwendungen geltend zu machen, welcher in diesem Fall dem Kunden gegenüber zu beziffern und zu belegen ist.

4.4. Es bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, direkt dem Vermieter oder FFH gegenüber nachzuweisen, dass tatsächlich ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist als die jeweils geltend gemachte pauschale Entschädigung. Im Falle eines solchen Nachweises ist der Kunde nur zu Bezahlung des geringeren Betrages verpflichtet.

4.5. In jedem Fall eines Rücktritts ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe des Buchungsvertrages, eine Ersatzperson zu benennen, die mit allen Rechten und Pflichten in den mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag eintritt. Der Vermieter kann selbst oder durch FFH als Vertreter dem Eintritt der Ersatzperson in den Vertrag widersprechen, wenn dieser oder seine mitreisenden Personen den vertraglichen Vereinbarungen nicht entsprechen oder sonstige vertraglich vereinbarten wesentlichen Umstände, die für die Durchführung des Vertrages und die vertragsgemäße Nutzung des Objekts erforderlich sind, bei der Ersatzperson oder ihren Mitreisenden nicht gegeben sind. Die Weitervermietung der Objek-te durch den Mieter ist ebenso nicht gestattet wie die Vermarktung als Veranstalter mit eigener Preisgestaltung.

4.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Abdeckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird ausdrücklich empfohlen. Diese kann über FFH abgeschlossen werden.

4.7. Ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung von Änderungen nach Vertragsabschluss hinsichtlich des Reisetermins, der Belegungsdauer, gebuchter Zusatzleistungen oder sonstiger wesentlicher Vertragsumstände (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird sie auf Wunsch des Kunden tatsächlich vorge-nommen, so kann FFH namens des Vermieters bis 90 Tage vor Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von 25,- EUR pro Umbuchung verlangen. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, falls möglich, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

5. Kündigung wegen höherer Gewalt durch den Vermieter oder den Kunden, Rücktritt durch den Vermieter

5.1. Für die Kündigung wegen höherer Gewalt durch den Kunden oder den Vermieter gilt:

a) Wird die Vertragsdurchführung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt so können der Kunde wie auch der Vermieter, dieser vertreten durch FFH, den Vertrag kündigen.

b) Dieses anwendbare Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ist jedoch ausschließlich auf Sachverhalte bezogen, welche sich unmittelbar auf die vertragsgemäße Überlassung des Objekts oder die unmittelbare Umgebung des Objekts (Waldbrände in unmittelbarer Umgebung, Straßensperrungen, Sperrungen aufgrund von Seuchen oder Umweltereignisse) im Sinne einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung des Aufenthalts auswirken.

c) Dementsprechend rechtfertigen Anreisehindernisse, insbesondere bei Flügen, sowie sonstige Umstände, die nicht im unmittelbarem örtlichen oder sachlichen Bezug zum Objekt stehen oder Umstände, die in der Risikosphäre des Kunden liegen, keine Kündigung des Vertrags mit dem Vermieter.

5.2. Der Vermieter bzw. FFH als deren Vertreter, können den Vertrag nach Belegungsbeginn kündigen, wenn der Kunde und/oder seine Mitreisenden die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stören oder wenn diese sich in solchem Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beschädigung des Objekts und des Inventars sowie eines schuldhaften Verstoßes gegen die besonderen Obliegenheiten nach Ziffer 11. dieser Bedingungen. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Vermieter den Anspruch auf den Gesamtpreis; der Vermieter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die dieser aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

6.1. Nimmt der Kunde vertragliche Leistungen des Vermieters, die ihm vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere infolge verspäteter Ankunft und/oder früherer Abreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom Vermieter oder von FFH zu vertretenden Gründen nicht oder nicht vollständig in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige Rückerstattung.

6.2. Der Vermieter bezahlt an den Kunden jedoch diejenigen Beträge zurück, die er aus einer anderweitigen Belegung des Objekts erlangt sowie ersparte Aufwendungen.

6.3. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, dem Vermieter nachzuweisen, dass er Einnahmen durch eine anderweitige Vermietung des Objekts erlangt hat bzw. entsprechende Einnahmen und/oder ersparte Aufwendungen höher waren als vom Vermieter berücksichtigt.

6.4. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die ihm durch einen unverschuldeten Abbruch des Aufenthalts entstehenden Kosten nur durch eine besondere Reiseabbruchversicherung abgedeckt werden können und nicht durch eine gewöhnliche Reiserücktrittskostenversicherung abgedeckt sind. Eine solche Reiseabbruchversicherung ist im Preis für das Objekt nicht enthalten. Der Abschluss wird empfohlen.

7. Kaution

7.1. Der Vermieter bzw. FFH sind berechtigt, nach Vertragsabschluss, bei Einzug oder bei Schlüsselübergabe (soweit dies z.B. bei Spätanreise oder Schlüsselhinterlegung nicht möglich ist auch noch später) eine Kaution zu verlangen, soweit sich dies aus der Beschreibung des Objekts und/oder der Buchungsbestätigung ergibt.

7.2. Weisen das Objekt und/oder seine Einrichtungen bei der Rückgabe Schäden auf, bei denen begründeter Anlass besteht, dass diese vom Kunden oder seinen Mitreisenden/Gästen zu vertreten sind, so sind der Vermieter oder FFH berechtigt, die zur Deckung des Schadens voraussichtlich entstehenden Kosten von der Kaution einzubehalten.

7.3. Der Vermieter bzw. FFH erteilen eine Abrechnung der Kaution innerhalb von 7 Bankarbeitstagen nach Abreise und zahlen den zurück zu erstattenden Kautionsbetrag per Überweisung zurück und/oder machen beanspruchte Einbehalte geltend, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Dem Kunden bleiben im Falle eines solchen Einbehalt alle Einwendungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs, auf den der Einbehalt gestützt wird, vorbehalten.
Durch die Rückzahlung einer Kaution werden etwaige Schadensersatzansprüche des Vermieters im Übrigen nicht berührt.

8. Obliegenheiten des Kunden gegenüber FFH und dem Vermieter, Kündigung durch den Kunden

8.1. Mängel der Vermittlungsleistung von FFH sind vom Kunden dieser gegenüber unverzüglich anzuzeigen und Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Unterbleibt diese Anzeige schuldhaft, entfallen jedwede Ansprüche des Kunden aus dem Vermittlungsvertrag, soweit FFH in der Lage gewesen wäre, angemessene Abhilfe zu schaffen.

8.2. Damit dem Kunden bei Schäden an der Objekt oder ihrer Einrichtungen keine Nachteile bezüglich der Beweislage hinsichtlich seines Verschuldens oder Nichtverschuldens oder der Schadenshöhe entstehen, wird dringend empfohlen, wenn solche Schäden beim Bezug oder später festgestellt werden, diese dem Vermieter oder seinen hierfür benannten Beauftragten gegenüber unverzüglich auch dann anzeigen, wenn der Kunde solche Schäden nicht selbst verursacht hat und auch dann, wenn sie für ihn nicht störend sind.

8.3. Wird der Aufenthalt in dem Objekt durch einen Mangel oder eine Störung, für die der Vermieter vertraglich einzustehen hat, erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag mit dem Vermieter kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Fortsetzung des Aufenthalts infolge eines solchen Mangels oder einer solchen Störung aus wichtigem, dem Vermieter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Vermieter oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, dessen Beauftragter, eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter oder dessen Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

9. An- und Abreisezeit, verspätete Ankunft

9.1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, kann das Objekt am Anreisetag ab 16:00 Uhr bzw. zu dem in den Reiseunterlagen genannten Zeitpunkt bezogen werden. Ein Anspruch auf einen früheren Bezug besteht nicht.

9.2. FFH teilt die späteste Ankunftszeit mit. Die Ankunftszeit ist in der Regel jeweils am vorgesehenen Anreisetag zwischen 16 Uhr und 18 Uhr. Falls Sie während der Anreise feststellen, dass Sie sich voraussichtlich verspäten werden, so informieren Sie bitte unbedingt rechtzeitig den Vermieter. Dieser wird darum bemüht sein, Ihren Empfang auch dann sicherzustellen (möglicherweise gegen Gebühr). Dies kann jedoch nicht garantiert werden. Ein Anspruch auf Schlüsselübergabe und Bezug des Objekts bei verspäteter Ankunft besteht nicht.

9.3. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist das Objekt am Abreisetag bis 10:00 Uhr zu räumen und im vertragsgemäßen Zustand zu übergeben. Wird das Objekt später als 10 Uhr verlassen, muss grundsätzlich der Gesamtpreis für einen zusätzlich angefangenen Tag vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche gezahlt werden.

10. Besondere Bedingungen und Hinweise; Obliegenheiten gegenüber dem Vermieter

10.1. Das Objekt wird mit allem Zubehör entsprechend der Katalogausschreibung vermietet. Es darf nicht mit mehr als der dort angegebenen maximalen Personenzahl bewohnt/benutzt werden. Dies schließt auch Kinder und Kleinstkinder ein. Bei einer hiergegen verstoßenden Überbelegung hat der Vermieter das Recht, überzählige Personen hinauszuweisen oder einen erhöhten anteiligen Gesamtpreis für jede Zusatzperson zu verlangen. Ausnahmen sind nur im Einzelfall in Abstimmung mit uns und dem Vermieter möglich.

10.2. Die vermittelten Ferienhäuser sind für Personen mit eingeschränkter Mobilität grundsätzlich nicht geeignet. FFH berät Sie aber im Einzelfall aber gern persönlich.

10.3. Von der Buchungsbestätigung abweichende Anreisetage sind aus organisatorischen Gründen in einer Reihe von Fällen nicht möglich. Auf jeden Fall muss eine solche Abweichung bei FFH als Vermittler des Vermieters angefragt werden. Ist die Abweichung möglich, so wird sie durch FFH im Namen des Vermietersschriftlich bestätigt.

10.4. Den Mieter steht das Recht zu, das gesamte Mietobjekt einschließlich Mobiliar und Gebrauchsgegenständen zu benutzen. Die Mieter und Nutzer sind verpflichtet, das Mietobjekt und sein Inventar sowie eventuelle Gemeinschaftseinrichtungen mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln. Die Mieter sind verpflichtet, einen während der Mietzeit durch ihr Verschulden oder das Verschulden ihrer Begleitung und Gäste entstandenen Schaden zu ersetzen.

10.5. Anfallende Nebenkosten werden in der Preisliste oder Buchungsbestätigung aufgeführt. Die Höhe der Nebenkosten ist von der Zahl der Personen (auch Kinder und Kleinstkinder) und / oder vom Verbrauch abhängig (z.B. Kurtaxe, Strom, Gas, Heizung, Kaminholz, Wasser, Wä-sche). Die Nebenkosten werden teilweise, je nach Inanspruchnahme, direkt am Urlaubsort an den Vermieter gezahlt. Die Bezahlung erfolgt in der Regel in bar. Nebenkosten, die nicht verbrauchsabhängig sind, müssen bei Anreise gezahlt werden. Alle Angaben zu Nebenkosten stellen bloße Richtwerte dar, die in aller Regel eingehalten werden kön-nen. Bei Drucklegung dieses Katalogs noch nicht bekannte Abweichun-gen aufgrund von Änderungen der Kurtaxe, der Verbrauchstarife sind jedoch möglich. Die Kurtaxe, Telefonkosten und Transportkosten zum Haus sind immer vom Mieter vor Ort zu entrichten.

10.6. Bei Sonderangeboten des Vermieters, z. B. 14=10, 7=6 oder 9=7, sind die variablen Nebenkosten für die volle tatsächliche Aufenthaltsdauer zu zahlen. Überschneidet der Aufenthalt bei Sonderangeboten zwei Reisezeiten, so wird stets der niedrigere Wochenpreis für den Preisnachlass zugrunde gelegt. Bei Belegungszeiten von 3­5 Tagen berechnet der Vermieter einen Aufschlag von 15 % des Gesamtpreises.

10.7. Beim Auszug muss das Objekt mit allem Zubehör vom Mieter gründlich gesäubert werden. Die Grundreinigung erfolgt jeweils durch den Mieter, unabhängig von der Endreinigung durch die Vermieter. Zur Grundreinigung zählen die Reinigung der Küchenzeile o.ä., das Spülen und Einräumen des Geschirrs, die Beseitigung der restlichen Lebensmittel sowie sämtlicher Abfälle, das Abziehen der Betten und das Fegen aller Räume, so dass das Mietobjekt besenrein übergeben werden kann. Die Endreinigung umfasst zusätzlich unter anderem die gründliche Rei-nigung von Küche/ Kochnische, Bad/Dusche/WC und das Wischen der Böden. Bei einigen Objekt haben Sie die Alternative, das Objekt selbst zu reinigen oder die Reinigung dem Vermieter gegen eine angemessene Gebühr zu überlassen. Informationen hierzu finden Sie bei der jeweiligen Objektbeschreibung.

10.8. In der individuellen Beschreibung des Objekts wird darauf hingewiesen, ob im Mietobjekt Bettwäsche und Handtücher vorhanden oder mitzubringen sind, möglicherweise auch am Ort gemietet werden können. Das Standardmaß für franz. Betten und Doppelbettcouches beträgt 1,40 m. Falls Bettwäsche und/oder Handtücher am Ort gemietet werden können und die Mieter diesen Service in Anspruch nehmen wollen, ist dieser Wunsch bitte bei Buchung anzugeben. Geschirrtücher werden in manchen Fällen vom Vermieter bereitgestellt; Es wird jedoch generell empfohlen, diese ebenso wie Pool bzw. Strandtücher immer selbst mitzubringen. Ebenfalls mitzuführen sind in aller Regel Toilettenpapier sowie Spül­ und Reinigungsmittel.

10.9. Optionale (gegebenenfalls gegen Zusatzentgelt) Zusatzbetten oder Kinderbetten sind in der jeweiligen Hausbeschreibung vermerkt. Sie müssen im Voraus bestellt werden und in der Buchungsbestätigung rückbestätigt sein. Die Bettwäsche für Kinderbetten ist in aller Regel mitzubringen. Bitte beachten Sie, ob ein Kinderbett nur innerhalb der ausgeschriebenen maximalen Personenzahl bereitgestellt wird, oder ob im Mietobjekt dadurch effektiv eine weitere Person untergebracht werden darf. Kinderbetten sind in der Regel für Kinder bis 2 Jahre geeignet. In der Regel ist nur ein Zusatzbett bzw. ein Kinderbett möglich.

10.10. Ob ein Haustier erlaubt oder nicht erlaubt ist, entnehmen Sie bitte ebenfalls der jeweiligen Objektbeschreibung. Ein Haustier muss auf jeden Fall mit einem Hinweis auf Art und Größe bei der Buchung angemeldet werden, auch wenn es entsprechend Ausschreibung erlaubt ist, und in der Buchungsbestätigung rückbestätigt sein. Die Erlaubnis gilt grundsätzlich nur für ein Haustier, sofern in der Ausschreibung nicht anders vermerkt. Sind Haustiere nicht erlaubt, so bedeutet dies nicht zwingend, dass im Haus, in der Ferienanlage usw. mit Haustieren nicht zu rechnen ist oder dass in dem von Ihnen gebuchten Objekt nicht zeitweise Hau-stiere gehalten werden. Das liegt z.B. an der Struktur einer Ferienanlage mit teilweise privaten Eigentümern, denen diesbezüglich keine Vorschriften gemacht werden können, oder daran, dass der Vermieter eines ländlichen Objektes selbst einen Hund hält und Konflikte mit mitgebrach-ten Hunden vermeiden will. Wenn wiederum Haustiere grundsätzlich erlaubt sind, so bedeutet dies nicht automatisch, dass diese sich überall frei bewegen dürfen. In praktisch allen Ferienanlagen sind beispielsweise Poolbereich und Grünflächen für Hunde nicht zugänglich, erst recht gilt dies für Restaurants o.ä. Oft besteht auch die Verpflichtung zum Anlei-nen von Hunden. Tabu sind für Hunde natürlich auch die Pools von Einzelhäusern. Für Hunde und Katzen ist der EU­Heimtierausweis mit eingetragener Tollwutimpfung in fast allen Ländern vorgeschrieben bzw. wird dort anerkannt. Die Tiere müssen durch Mikrochip identifizierbar sein. Für bestimmte Hunderassen, meist sogenannte Kampfhunde, gelten in vielen Ländern strenge Vorschriften bzw. die Mitnahme ist generell verboten. Informieren Sie sich also entsprechend frühzeitig, am besten bei Ihrem Tierarzt bzw. im Internet.

10.11. Allergie: Beachten Sie, dass auch Häuser, in denen keine Haustie-re erlaubt sind, eventuell Allergien hervorrufen können, denn wir haben keinen Einfluss auf Pollen­ flug, Hausstaub, usw.

10.12. In den Ferienhäusern und Ferienwohnungen sind Töpfe, Pfannen, Geschirr und Besteck in der Regel vollständig und für die Anzahl der gebuchten Personen ausreichend vorhanden. Technische Haushaltsgeräte wie z.B. Backofen, Mikrowelle, Geschirrspüler oder Waschmaschine sind nur dann vorhanden, wenn sie in der Beschreibung ausdrücklich erwähnt sind.

10.13. Heizung/Heizmöglichkeit. Für die angebotenen Mietobjekte ist Zentralheizung Standard. Einen Hinweis enthalten Ausschreibungen bei Besonderheiten, z.B. Elektroheizung (wegen der möglicherweise hohen Kosten über eine separate Stromabrechnung), Fußbodenheizungen oder aber bei einfachen Ofenheizungen oder sonstigen schlichten und nicht zentralen Heizangeboten.

10.14. TV/TV-Empfang. TV in der Objektbeschreibung bezeichnet ein Farb­Fernsehgerät. Ist ein Empfang über Satellit oder Kabel möglich, wird das im Text mit Sat­TV bzw. Kabel­TV dargestellt. Damit ist aber nicht unbedingt gewährleistet, dass auch deutsche Programme empfangen werden können.

10.15. Internet/WLAN. Der Vermieter übernimmt keine Garantie für die ständige Verfügbarkeit, Kompatibilität und Sicherheit. Sie müssen daher für ausreichenden Schutz Ihrer Endgeräte sorgen. Der Datenverbrauch kann begrenzt sein. Internet/WLAN ist regelmäßig für Ferienzwecke gedacht, also für den geschäftlichen Gebrauch o.ä. nicht geeignet. Die Nutzung von Internet/WLAN erfolgt allein auf Ihr Risiko. Bei der Nutzung von Internet/WLAN ist das geltende Recht einzuhalten. Sie sind insbe-sondere verpflichtet, keine Daten hochzuladen, die Materialien (z.B. Filme, Musikstücke) enthalten, die urheberrechtlich geschützt sind, jedoch z.B. über Internet­Tauschbörsen o.ä. illegal im Internet verbreitet werden. Sie sind des Weiteren dazu verpflichtet, auch Mitreisende (einschließlich minderjähriger Reiseteilnehmer) auf die Einhaltung des gel-tenden Rechts hinzuweisen und entsprechende Kontrollen durchzufüh-ren. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen Ihre Pflichten entsprechend diesem Text „Internet/ WLAN“ stellen Sie uns von jeglichen Ansprüchen Dritter hieraus frei.

10.16. Sind in der Ausschreibung Garten-/Terrassenmöbel (Mobiliar) genannt, ist nicht zwingend für jede Person ein Gartenstuhl vorhanden. Dies gilt auch für Sonnenliegen, deren Zahl oft begrenzt ist. Auflagen für Sonnenliegen werden von vielen Vermietern aus hygienischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt. Sonnenliegen und Sonnen­ schirm sind ebenfalls nur vorhanden, wenn sie in der Objektbeschreibung erwähnt sind.

10.17. Nichtraucherhäuser: In einigen unserer Ferienhäuser ist das Rauchen unerwünscht. Wir bitten unsere Feriengäste die Einhaltung eines Rauchverbotes zu respektieren. FFH kann jedoch keine Garantie für ein rauchfreies Haus übernehmen. Einen entsprechenden Hinweis zu Nicht-raucherhäusern finden Sie in unseren einzelnen Hausbeschreibungen.

10.18. Bei den Programmausschreibungen wird auch darauf hingewiesen, ob in einem Objekt oder in einer Ferienanlage ein Swimmingpool vorhanden ist, in der Regel mit einem Hinweis auf die saisonale Öffnungsperiode. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich die im Text genannten Termine für Saisonbeginn und Saisonende witterungsbedingt verschieben können. Bei Pools in Ferienanlagen usw. beachten Sie bitte die von der Verwaltung angegebenen Öffnungszeiten und gegebenenfalls speziell formulierte Baderegeln. Diese können beispielsweise Vorschriften/Verbote beinhalten zum Tragen von Badeshorts in den Pools, das Mitbringen von Bällen, Luftmatratzen und dergleichen in die Pools oder eine Badekappenpflicht.

10.19. Lärmbelästigung: Auch in Ihrem Urlaub geht für die Einheimischen der Alltag weiter: Für entsprechende Geräuschkulissen durch z.B. Bauarbeiter, Straßenverkehr oder Manöver ist FFH nicht verantwortlich.

10.20. Müllabfuhr: Müllabfuhr wird nicht immer bei Ein­ und Auszug vorgenommen, sondern meistens im Laufe der Woche.

10.21. Das Objekt darf nur mit der im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist der Vermieter berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.

10.22. Der Empfang von Tagesgästen des Kunden (Besuch) ist auf den Zeitraum von 12 Stunden (jedoch keine Übernachtung) und eine Anzahl von maximal 2 Personen beschränkt. Eine längerfristige Aufnahme oder eine höhere Anzahl von Gästen (insbesondere zur Übernachtung) bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vermieters und kann von diesem von der Bezahlung einer Mehrvergütung durch den Mieter abhängig gemacht werden.

10.23. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters sind Wechselbelegungen, also ein Wechsel oder eine Nachfolge von Personen, die das Objekt tatsächlich bewohnen bzgl. einzelner Personen oder insgesamt nicht gestattet. Im Falle eines entsprechenden vertragswidrigen Verhaltens ist der Vermieter berechtigt, eine Mehrvergütung zu verlangen.

10.24. Dem Mieter und seinen Mitreisenden ist es gleichfalls nicht gestattet, anderen Personen, insbesondere Mitreisenden oder Dritten in PKW, Campmobilen oder Wohnwagen, die Benutzung des Objekts und seiner Einrichtungen in Form der Nutzung von Wasser, Strom, Sanitäreinrichtungen, Pools und sonstiger Einrichtungen zu gestatten, zu ermöglichen oder diese zu dulden. Zuwiderhandlungen berechtigen den Vermieter nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur Geltendmachung von Mehrkosten für Strom- oder Wasserversorgung und Reinigung

10.25. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. ist auf dem Grundstück nicht erlaubt.

10.26. Der Kunde verpflichtet sich, zugleich für seine Mitreisenden in deren Vertretung, das Objekt und seine Einrichtungen pfleglich zu behandeln und dem Vermieter alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.

10.27. Räumlichkeiten, Anlagen oder Flächen, die im örtlichen Zusammenhang mit dem Objekt stehen und in der Beschreibung der Objekt oder entsprechender örtlicher Hinweise dahingehend bezeichnet sind, dass sie nicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen gehören, dürfen vom Kunden und seinen Mitreisenden nicht betreten werden.

11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den jeweiligen Vermieter stets unter Einhaltung und nach Maßgabe, der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

11.2. Der Gast erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen von FFH und den Vermietern bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten.

12. Haftung von FFH

12.1. Soweit FFH eine entsprechende vertragliche Verpflichtung nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet FFH nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbring die Übermittlung der Vertragsannahme mit Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers ein.

12.2. FFH haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung von FFH insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

12.3. Eine etwaige eigene Haftung von FFH aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651w Abs.4 und § 651x BGB bleibt hiervon unberührt.

13. Haftung des Vermieters

13.1. Der Vermieter haftet unbeschränkt,

  • soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
  • soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert.

Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters beschränkt auf Schäden, die durch den Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

13.2. Die eventuelle Gastwirtshaftung des Vermieters für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
Der Vermieter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Eintrittskarten, Karten für Beförderungsleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die vom Vermieter bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

14. Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung, Verbraucherstreit-legung; Datenschutz

14.1. FFH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass FFH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieses Werkes für FFH verpflichtend würde, informiert FFH die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. FFH weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

14.2. Hinweise zur Datenverarbeitung und Datenschutz:
Die von Ihnen in der Buchungsanmeldung oder -anfrage angegebenen Daten verwenden wir zur Abwicklung Ihrer Buchung einer Objekt sowie zu Übermittlung von Informationen und Angeboten an Sie. Mehr über die Verarbeitung und Speicherung sowie Ihren Rechten als Betroffene (insbesondere Auskunfts- und Widerspruchsrechte) erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung, welche jederzeit unter www.frosch-ferienhaus.de/datenschutzerklaerung einsehbar ist.

14.3. Hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit von FFH findet auf das gesamte Rechts und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und FFH ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

14.4. Der Kunde kann FFH, soweit FFH als Vermittler in Anspruch genommen wird, nur an deren Sitz verklagen.

14.5. Für Klagen von FFH gegen den Kunden, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird, soweit Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag geltend gemacht werden, als Gerichtsstand der Sitz von FFH vereinbart.

14.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder europarechtlicher Vorschriften, die auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Kunden und FFH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Teil B – Besondere Bedingungen für Objekte mit einer Bettenzahl von 20 oder mehr Betten

1. Vorbemerkungen

FFH vermittelt Ferienhäuser ab 20 Betten für die Vermieter nur an vom Anmelder zusammengestellte geschlossene Gruppen, die von dem jeweiligen Gruppenleiter oder einer Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts geworben und zusammengestellt werden; bei Gruppen, die keine Körperschaften sind, erfolgt die Vermittlung und Vermietung ausschließlich an den Anmelder.
In diesem Teil finden Sie zu Ihrer Information die vorrangigen Vorschriften für Ferienhäuser ab 20 Betten.

2. Abschluss des Mietvertrages

2.1. Der Abschluss des Mietvertrages für geschlossene Gruppen, die vom Anmelder beworben und zusammengestellt werden, erfolgt mit dem jeweiligen Anmelder bzw. der anmeldenden Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechts. Der jeweilige Anmelder haftet für alle Gruppenteilnehmer. Anmeldende Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts schließen ausschließlich als solche im eigenen Namen Verträge mit FFH als Vermittler und dem Vermieter ab.

2.2. Die finanzielle, organisatorische und informatorische Abwicklung erfolgt ausschließlich über den Gruppenanmelder. Das gilt auch für die Zusendung der Unterlagen über das vermittelte und vermietete Objekt etc.

3. Rücktrittskosten

3.1. Abweichend zu Ziffer 4.2 in Teil gelten nachfolgende Stornopauschale für Ferienhäuser ab 20 Betten

  • bis 25 Wochen vor Mietbeginn 20% des Gesamtpreises
  • 24 bis 21 Wochen vor Mietbeginn 40% des Gesamtpreises
  • 20 bis 17 Wochen vor Mietbeginn 60% des Gesamtpreises
  • 16 bis 9 Wochen vor Mietbeginn 80% des Gesamtpreises
  • 8 bis 4 Wochen vor Mietbeginn 90% des Gesamtpreises
  • weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn oder bei Nichterscheinen
    95% des Gesamtpreises

Die Zeitstaffelung und Prozentsätze dieser Gliederung spiegeln die ausschließlich langfristige Vermietbarkeit von Ferienhäusern für Großgruppen (ab 20 Betten) an Reiseorganisatoren wieder:

3.2. Der Vermieter ist berechtigt, gegen Nachweis einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden anstelle der Pauschalierung zu berechnen.

3.3. Der Berechnung zugrunde gelegt wird dabei der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis.

3.4. Gelingt es dem Vermieter, einen anderen Mieter für den gleichen Zeitraum und zu denselben Bedingungen zu finden, werden unabhängig vom Rücktrittstermin lediglich 10% des Gesamtpreises berechnet. Wird eine Ersatzgruppe nur zu anderen Bedingungen (z. B. abweichende Gruppengröße, anderer Mietzeitraum etc.) gefunden, wird dem ursprünglichen Kunden der Differenzbetrag zwischen altem und neuen Gesamtpreis in Rechnung gestellt bzw mit einem bereits gezahlten Gesamtpreis verrechnet. Ein Guthaben wird unverzüglich erstattet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dem Vermieter bzw. FFH rechtzeitig vor Mietbeginn eine verbindliche neue Buchung vorliegt, bei der die fälligen Zahlungen geleistet sind.

© Diese Vermittlungsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt;
TourLaw – Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2023

Vermittler ist:

Frosch Ferienhäuser und Alpiner Hüttenservice GmbH
AG Münster HRB 2622), Geschäftsführer: Volker Frost und Anja Heide
Dechaneistraße 30, D­48145 Münster,
Telefon: 0251/ 899 050, Fax: 0251/ 899 05 50.
E­mail: info@frosch­ferienhaus.de Internet: www.frosch-ferienhaus.de

Vermieter ist der jeweilig in der Buchungsbestätigung genannte Vermieter.

Bei Frosch Ferienhäuser – Bildmarke handelt es sich um eine zu Gunsten von Frosch Ferienhäuser unter Nummer: 300 55 231 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geschützte Wort-/Bildmarke.